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Satzung,
Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe
- (Amtsblatt vom 12. Juli 1974)
Aufgrund des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl.
I S.
341) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
vom
25. Juli 1955 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 9. Juli 1974
folgende Satzung beschlossen:
- § 1
Grundsatz
Eigentümer und Erbbauberechtigte, die nach § 126 Abs. 3 Bundesbaugesetz
ihr Grundstück mit einer Hausnummer versehen müssen, haben die
folgenden
Vorschriften zu beachten.
- § 2
Gegenstand der Hausnummerierung
Hausnummern erhalten bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstücke,
soweit
eine Nummerierung erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Vergabe einer
Hausnummer besteht nur für Grundstücke, die nach den baurechtlichen
Festsetzungen zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden können.
- § 3
Ort der Anbringung von Hausnummern
(1) Die Hausnummernschilder sind beim Grundstückszugang so anzubringen,
dass sie von der Straße aus, nach der das Anwesen nummeriert ist, gut
sichtbar und lesbar sind. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher
als 2,50 m über Boden angebracht werden.
(2) Für zurückliegende Grundstücke oder Gebäude sind an
geeigneter Stelle
Hinweisschilder anzubringen.
- § 4
Beschaffenheit der Hausnummernschilder
Die Hausnummernschilder müssen aus Metall, Glas, Kunststoff oder anderem
wetterbeständigen Material angefertigt sein. Statt Schilder können
auch
nur Nummern verwendet werden. Die Mindesthöhe der Schilder bzw. Nummern
beträgt 10 cm.
- § 5
Erteilung der Hausnummern
(1) Die Stadt - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - teilt die Hausnummern
für die erstmalige Nummerierung und gegebenenfalls für eine Umnummerierung
von Amts wegen zu.
(2) Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte hat sein Grundstück
mit der von
der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sobald das Grundstück
bebaut ist.
- § 6
Unterlassung
Erfüllt der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte seine
Verpflichtung nach § 5 auch nach einer einmaligen Mahnung nicht, so kann
die Erfüllung der Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
(Verhängung von Zwangsgeldern oder Ersatzvornahme auf Kosten des
Verpflichteten) erzwungen werden.
- § 7
Instandhaltung der Hausnummern
Die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet,
durch
Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte oder zerstörte
Nummernschilder auf ihre Kosten auszubessern oder ersetzen zu lassen.
Kommen die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der Verpflichtung
nach § 1 nicht nach, gilt § 6 entsprechend.
- § 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
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