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Keramik Oberhoffer
und Design

Unsere Hausnummernschilder, Hausnummern und Namensschilderwerden in liebevoller Handarbeit hergestellt. Jedes Keramikschild mit Ihrer Hausnummer oder Ihrem Namen ist ein Unikat!

Namensschilder mit Vor- und Nachname

hg2.gif Satzung, Anbringung und Gestaltung von Hausnummern in Karlsruhe

  • (Amtsblatt vom 12. Juli 1974)
    Aufgrund des § 126 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S.
    341) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom
    25. Juli 1955 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 9. Juli 1974
    folgende Satzung beschlossen:
  • § 1
    Grundsatz
    Eigentümer und Erbbauberechtigte, die nach § 126 Abs. 3 Bundesbaugesetz
    ihr Grundstück mit einer Hausnummer versehen müssen, haben die folgenden
    Vorschriften zu beachten.
  • § 2
    Gegenstand der Hausnummerierung
    Hausnummern erhalten bewohnte oder gewerblich genutzte Grundstücke, soweit
    eine Nummerierung erforderlich ist. Ein Anspruch auf die Vergabe einer
    Hausnummer besteht nur für Grundstücke, die nach den baurechtlichen
    Festsetzungen zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken genutzt werden können.
  • § 3
    Ort der Anbringung von Hausnummern
    (1) Die Hausnummernschilder sind beim Grundstückszugang so anzubringen,
    dass sie von der Straße aus, nach der das Anwesen nummeriert ist, gut
    sichtbar und lesbar sind. Sie sollen mindestens 0,5 m hoch und nicht höher
    als 2,50 m über Boden angebracht werden.
    (2) Für zurückliegende Grundstücke oder Gebäude sind an geeigneter Stelle
    Hinweisschilder anzubringen.
  • § 4
    Beschaffenheit der Hausnummernschilder
    Die Hausnummernschilder müssen aus Metall, Glas, Kunststoff oder anderem
    wetterbeständigen Material angefertigt sein. Statt Schilder können auch
    nur Nummern verwendet werden. Die Mindesthöhe der Schilder bzw. Nummern
    beträgt 10 cm.
  • § 5
    Erteilung der Hausnummern
    (1) Die Stadt - Vermessungs- und Liegenschaftsamt - teilt die Hausnummern
    für die erstmalige Nummerierung und gegebenenfalls für eine Umnummerierung
    von Amts wegen zu.
    (2) Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte hat sein Grundstück mit der von
    der Stadt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sobald das Grundstück
    bebaut ist.
  • § 6
    Unterlassung
    Erfüllt der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte seine
    Verpflichtung nach § 5 auch nach einer einmaligen Mahnung nicht, so kann
    die Erfüllung der Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
    (Verhängung von Zwangsgeldern oder Ersatzvornahme auf Kosten des
    Verpflichteten) erzwungen werden.
  • § 7
    Instandhaltung der Hausnummern
    Die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten sind verpflichtet, durch
    Witterungseinflüsse oder andere Umstände beschädigte oder zerstörte
    Nummernschilder auf ihre Kosten auszubessern oder ersetzen zu lassen.
    Kommen die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der Verpflichtung
    nach § 1 nicht nach, gilt § 6 entsprechend.
  • § 8
    In-Kraft-Treten
    Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
    Kraft.

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